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Artikel 29 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 29

Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen

(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Änderungen eines Protokolls können von jeder Vertragspartei des betreffenden Protokolls vorgeschlagen werden.

(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.

(4) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen wird dem Depositar schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, in Kraft. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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