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Artikel 29 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 29

Abstimmung

(1) Die Stimmenzahl eines Mitglieds ist gleich der Anzahl der von ihm gezeichneten Anteile am Stammkapital der Bank. Zahlt ein Mitglied einen Teil des auf Grund seiner Zeichnungsverpflichtungen nach Artikel 6 fälligen Betrags nicht, so ist es, solange es nicht zahlt, nicht berechtigt, den Hundertsatz seiner Stimmrechte auszuüben, der dem des fälligen, aber nicht gezahlten Betrags am Gesamtbetrag der von diesem Mitglied gezeichneten eingezahlten Anteile am Stammkapital der Bank entspricht.

(2) Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

(3) Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen berechtigt, die den Gouverneuren zusteht, von denen er gewählt worden ist, sowie der Stimmen, die den Gouverneuren zustehen, die ihm nach Anlage B Abschnitt D ihre Stimmen übertragen haben. Ein Direktor, der mehrere Mitglieder vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder gesondert abgeben. Sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist und außer im Fall der Beschlüsse über die allgemeine Politik, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu fassen sind, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

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