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ARTIKEL 296 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 296

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt wurden.

Schlagworte

Sanierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260047

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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