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Artikel 28 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 28

Rechte aus dem Patent

  1. 1. Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen

    Rechte:

  1. a) wenn der Gegenstand des Patentes ein Erzeugnis ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers folgende

    Handlungen vorzunehmen: Herstellung, Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr *1) dieses Erzeugnisses;

  1. b) wenn der Gegenstand des Patentes ein Verfahren ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren zu benutzen und folgende Handlungen vorzunehmen: Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken zumindest des unmittelbar mit diesem Verfahren gewonnenen Erzeugnisses.
  1. 2. Patentinhaber sind auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.

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*1) Dieses Recht ebenso wie alle sonstigen gemäß diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb des Erzeugnisses unterliegt den Bestimmungen des Artikels 6.

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