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Artikel 28 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 28

Verhinderung von Streitigkeiten

Die Staaten arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhindern. Die Staaten einigen sich zu diesem Zweck auf rationelle und zügige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte und verbessern bestehende Beschlussfassungsverfahren nach Bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062404

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