TEIL XV
ABÄNDERUNGEN Artikel 28
Artikel 28
- a) Der Text jedes die vorliegende Konvention betreffenden Abänderungsvorschlages wird den Mitgliedern der Organisation vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Kongreß hierüber berät.
- b) Änderungen der vorliegenden Konvention, die den Mitgliedern neue Pflichten auferlegen, bedürfen gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der vorliegenden Konvention der Zustimmung durch den Kongreß mit Zweidrittelmehrheit; sie treten bei Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, für diejenigen Mitglieder in Kraft, die die Änderung annehmen, und späterhin für jedes weitere Mitglied, sobald es sie annimmt. Solche Änderungen treten für jedes Mitglied, das für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, in Kraft, wenn das für seine internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied sie im Namen des ersteren annimmt.
- c) Sonstige Änderungen treten in Kraft bei Zustimmung durch zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind.
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