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Artikel 28 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 28

(1) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind von den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie

  1. a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
  2. b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

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