Artikel 28
(1) Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind von den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie
- a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
- b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
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