VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens
Artikel 28 – Konferenz der Vertragsparteien
- (1)Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.
- (2)Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.
- (3)Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.
- (4)Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091292
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