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Artikel 28 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

KAPITEL V.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.

ARTIKEL XXVIII.

Artikel 28

Beziehungen zu anderen Internationalen Organisationen.

Das Institut stellt mit den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Körperschaften jene Verbindungen her, die geeignet sind, in Form einer Zusammenarbeit den gemeinsamen Zielsetzungen sowie seinen eigenen zu dienen.

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