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Artikel 29 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL XXIX.

Artikel 29

Rechtsfähigkeit – Privilegien und Immunitäten.

Das Institut genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates jene Rechtsfähigkeit und jenen Status, die für die Ausübung seiner Funktionen und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, und zwar gemäß von Einzelabkommen, die mit den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart werden.

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