Artikel 28
Eine zentrale Behörde kann verlangen, daß dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Zum Erfordernis der Vollmacht siehe § 4 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 513/1988.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034617
alte Dokumentnummer
N2198821140S
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