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Artikel 28 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 28

Eine zentrale Behörde kann verlangen, daß dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.

Zum Erfordernis der Vollmacht siehe § 4 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 513/1988.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034617

alte Dokumentnummer

N2198821140S

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