Artikel 28
Artikel 28. Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059732
alte Dokumentnummer
N4197234872L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
