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Artikel 28 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 28

Artikel 28. Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059732

alte Dokumentnummer

N4197234872L

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