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ARTIKEL 28 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 28

Fischereien

(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfristige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit.

(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.

Schlagworte

Vorsorgeansatz, Meinungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267812

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