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ARTIKEL 289 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 289

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammenarbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollsachen im gemeinsamen Interesse liegt.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhängenden Fällen zu koordinieren.

(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informationen austauschen.

Schlagworte

Kartellsache

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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