ARTIKEL 288
Umsetzung
(1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.
(2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht transparent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260039
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