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ARTIKEL 282 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 282

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Gesetzen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260033

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