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ARTIKEL 283 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 283

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260034

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