Artikel 27
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056367
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