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Artikel 26 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 26

Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,

  1. a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
  2. b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056366

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