Artikel 26
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,
- a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
- b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056366
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