Artikel 25
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056365
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