vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 27

(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Geschehen in Bukarest am 18. Dezember 1964.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131091

alte Dokumentnummer

N8196539572L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)