Artikel 27
(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Geschehen in Bukarest am 18. Dezember 1964.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131091
alte Dokumentnummer
N8196539572L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)