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Artikel 27 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 27

Bestehen, Nichtbestehen, Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe

Das Bestehen, das Nichtbestehen, die Nichtigkeit und die Aufhebung einer Ehe sind nach dem im Artikel 24 Absatz 1, soweit es sich um die Form der Eheschließung handelt, nach dem im Artikel 24 Absatz 2 für maßgebend erklärten Rechte zu beurteilen.

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