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Artikel 26 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 26

Ehegüterrechtliche Verträge

(1) Die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes sowie die Wirkungen ehegüterrechtlicher Verträge sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Vertragschließung angehören.

(2) Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so sind Art und Inhalt eines ehegüterrechtlichen Vertrages zulässig, wenn sie dem Rechte des einen oder des anderen Vertragsstaates im Zeitpunkt der Vertragschließung entsprechen. Die Wirkungen des ehegüterrechtlichen Vertrages sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, das die Ehegatten bei der Vertragschließung zugrunde legen.

(3) Ein ehegüterrechtlicher Vertrag ist hinsichtlich der Form gültig, wenn diese dem Recht eines der Vertragsstaaten oder dem Rechte des Errichtungsortes entspricht.

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