Artikel 27
Bewegungsfreiheit
Vorbehaltlich seiner Gesetze und Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, hat der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Spezialmission die Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spezialmission notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011134
alte Dokumentnummer
N1198514760S
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