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Artikel 27 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 27

Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Gesetze und Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, hat der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Spezialmission die Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spezialmission notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011134

alte Dokumentnummer

N1198514760S

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