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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel 27

Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu gewähren waren.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008496

Dokumentnummer

NOR12099813

alte Dokumentnummer

N6198128237L

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