vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

TEIL II

Artikel 27

Artikel 27. Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)