TEIL II
Artikel 27
Artikel 27. Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL II
Artikel 27
Artikel 27. Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.
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