vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 27 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 27

Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen

Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055298

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)