vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 26 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 26

Frühere Abkommen

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055297

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)