Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien organisieren während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens eine Kulturwoche im jeweils anderen Vertragsstaat. Die genauen Programme und Bedingungen werden auf diplomatischem Wege zeitgerecht vereinbart werden.
(2) Ein mögliches Datum für die Ägyptische Kulturwoche in Wien könnte der Zeitraum vom 25. November bis 10. Dezember 1991 sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123854
alte Dokumentnummer
N7199220002J
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