vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien organisieren während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens eine Kulturwoche im jeweils anderen Vertragsstaat. Die genauen Programme und Bedingungen werden auf diplomatischem Wege zeitgerecht vereinbart werden.

(2) Ein mögliches Datum für die Ägyptische Kulturwoche in Wien könnte der Zeitraum vom 25. November bis 10. Dezember 1991 sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123854

alte Dokumentnummer

N7199220002J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)