Artikel 271.
Abschnitt III, ausgenommen Artikel 248 d, findet keine Anwendung auf Schulden, die zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Angehörigen des ehemaligen österreichischen Kaisertums eingegangen wurden.
Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen, die in Artikel 248 d für die neugeschaffenen Staaten vorgesehen sind, sind die Schulden, von denen im 1. Absatze des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, in derjenigen Währung zu zahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem Staate, dessen Angehöriger der Angehörige des ehemaligen österreichischen Kaisertums geworden ist, gesetzlichen Zahlungskurs hat. Der auf diese Regelung anzuwendende Umrechnungskurs ist der durchschnittliche Kurs der Genfer Börse während der zwei Monate, die dem 1. November 1918 vorausgegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001177
alte Dokumentnummer
N1192019823S
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