Abschnitt III.
Schulden.
Artikel 248.
Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern, die von jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
1. Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist.
2. Während des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die im Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiete einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise infolge des Kriegszustandes ausgesetzt worden ist.
3. Die vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordenen und den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgegeben oder übernommen worden sind, es sei denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;
4. Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen Kapitalbetrages an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
Bei den Zinsen oder Kapitalien, die für von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausgegebene oder übernommene (émis ou repris) Titres zu zahlen sind, wird der von Österreich gutzuschreibende und zu zahlende Betrag lediglich derjenige Zinsen- und Kapitalienbetrag sein, welcher der Schuld entspricht, die Österreich gemäß den Bestimmungen des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages und den von der Wiedergutmachungskommission festgesetzten Grundsätzen zufällt.
Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessen werden von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.
Die in diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesem Abschnitt:
- a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verbietet jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen, Zahlungsannahmen, überhaupt jeden auf die Regelung der genannten Schulden bezüglichen Verkehr zwischen den Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der oben bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt.
- b) Jeder der in Betracht kommenden Hohen vertragschließenden Teile haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem Kriege im kaufmännischen oder nicht kaufmännischen Konkurse oder im Zustande erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte während des Krieges auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind.
- c) Die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte von den Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten Summen werden dem Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des Schuldners zur Last geschrieben und dem Gläubiger durch das Amt seines Landes ausbezahlt.
- d) Die Schulden werden in der Währung der jeweils beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien und Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien und Indiens) bezahlt oder gutgeschrieben. Lauten die Schulden auf irgendeine andere Währung, so sind sie in der Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (der Kolonie, des Protektorats, des britischen Dominiums oder Indiens) zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt zu dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
- Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser Bestimmung gilt der Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht während des Monats, der der Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen dieser Macht und Österreich-Ungarn unmittelbar vorherging.
- Bestimmt ein Vertrag ausdrücklich einen festen Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit lautet, in die Währung der beteiligten alliierten und assoziierten Macht, so findet die obige Vorschrift über den Umrechnungskurs keine Anwendung.
- Für die neugebildeten Mächte Polen und Tschecho-Slowakei bestimmt der im Teil VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskurs, es sei denn, daß die beteiligten Staaten vorher zu einem die schwebenden Fragen regelnden Einvernehmen gelangt wären.
- e) Die Bestimmungen dieses Artikels und der beigefügten Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte, ihren Kolonien oder Protektoraten oder irgendeinem der britischen Dominien oder Indien andrerseits, sofern nicht binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages durch die in Frage stehenden Mächte, oder sofern es sich um ein britisches Dominium oder um Indien handelt, nach der mit Wirkung für dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation eine entsprechende Mitteilung an Österreich, je nach der Sachlage, entweder seitens der Regierung jener alliierten oder assoziierten Macht oder des betreffenden britischen Dominiums oder Indiens ergeht.
- f) Die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den österreichischen Staatsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichungsämtern der beteiligten alliierten und assoziierten Mächte geregelt.
Schlagworte
Tschechoslowakei
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001151
alte Dokumentnummer
N1192019797S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)