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Artikel 26 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 26

Bekanntgabe der Ratifizierung bzw. der anderen Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins

Die Urkunden betreffend die Ratifizierung der Satzung, der Zusatzprotokolle zur Satzung und, gegebenenfalls, die Annahme der übrigen Vertragswerke des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der sodann die Regierungen der Mitgliedsländer entsprechend verständigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117510

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