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Artikel 27 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 27

Beitritt zu den Abkommen

1. Die Mitgliedsländer können jederzeit einem oder mehreren der in Artikel 22 Absatz 4 angeführten Abkommen beitreten.

2. Der Beitritt eines Mitgliedslandes zu den Abkommen wird nach Artikel 11 Absatz 3 bekannt gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117511

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