vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 – Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 26 – Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung

Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091290

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)