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Artikel 25 – Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 25 – Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung

  1. a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;
  2. b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;
  3. c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091289

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