Artikel 25 – Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung
- a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;
- b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;
- c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091289
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