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Artikel 26 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 26

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf

  1. a) für alle Staaten;
  2. b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;
  3. c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140799

alte Dokumentnummer

N8199711570I

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