Artikel 25
Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge
Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10011029
Dokumentnummer
NOR12140798
alte Dokumentnummer
N8199711569I
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