ARTIKEL 26
Kündigung
(1) Die Europäische Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.
(2) Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten oder Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.
(3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens unterbreitet der Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag, der es den Vertragsparteien ermöglicht, alle ungelösten Fragen, einschließlich der damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen, unter Berücksichtigung desPro-rata-temporis-Grundsatzes zu klären.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273127
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