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ARTIKEL 27 Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

ARTIKEL 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der letzten Genehmigungsnotifikation folgt, in Kraft.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Schweiz und die Europäische Union für die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Teile dieses Abkommens, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag der zweiten Notifikation zur Bestätigung des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren folgt.

Während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 20 aus Vertretern der Schweiz und der Europäischen Union zusammen.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273128

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