Artikel 26
Geschäftsordnung
(1) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.
(3) Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)