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Artikel 27 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 27

Aufgaben

(1) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

  1. a) Erstellung von Richtlinien zur Durchführung dieses Protokolls;
  2. b) Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes für Kulturgut und Erstellung, Unterhaltung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz;
  3. c) Verfolgung und Überwachung der Durchführung dieses Protokolls und Förderung der Erfassung von Kulturgut unter verstärktem Schutz;
  4. d) Prüfung und Abgabe von Bemerkungen in bezug auf Berichte der Vertragsparteien, erforderlichenfalls Einholung von Klarstellungen und Erstellung eines eigenen Berichts über die Durchführung dieses Protokolls für die Tagung der Vertragsparteien;
  5. e) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf internationale Unterstützung nach Artikel 32;
  6. f) Festlegung der Verwendung des Fonds;
  7. g) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesen werden.

(2) Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor wahrgenommen.

(3) Der Ausschuß arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen der Konvention, des Ersten Protokolls und dieses Protokolls gleichen. Zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuß bedeutende Fachorganisationen wie etwa solche, die förmliche Beziehungen zur UNESCO unterhalten, einschließlich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz IKRK) können auch eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

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