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Artikel 26 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 26

Das vorliegende Abkommen hat keinen Einfluß auf Rechte und Pflichten der Vertragschließenden Teile, die sich aus anderen von ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen und Abkommen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039221

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