Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 26
Das vorliegende Abkommen hat keinen Einfluß auf Rechte und Pflichten der Vertragschließenden Teile, die sich aus anderen von ihnen abgeschlossenen internationalen Verträgen und Abkommen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039221
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