Artikel 26
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Abkommens oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich zu benachrichtigen.
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